AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der WASTEC Wasserstrahlschneidtechnik GmbH



1. Geltung/Allgemeines


Für unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.



2. Angebot


Alle unsere Angebote sind freibleibend. Die darin gemachten Angaben über Preise, Maße, Gewichte, Lieferfristen usw. sind unverbindlich und dienen als Einladung an den Kunden zur Abgabe eines Vertragsangebotes. An diese Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebotes halten wir uns längstens 4 Wochen gebunden.



3. Vertragsschluss


Ein Vertrag gilt erst dann als zustande gekommen, wenn das Angebot schriftlich bestätigt wird. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens (§ 362 HGB).



4. Vertragsgegenstand


Unsere Angaben über Maße, Gewichte, Leistungsfähigkeit oder Material erfolgen sorgfältig, jedoch unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindliche Zusage bezeichnet sind.


Grundlage unserer Leistung sind verbindliche technische Zeichnungen. Soweit Zeichnungen von uns erstellt werden, sind diese vor Ausführung durch den Kunden verantwortlich zu prüfen und freizugeben. Von Kundenseite vorgegebene Zeichnungen mit den dort enthaltenen Maßangaben bzw. entsprechende elektronische Dateien werden von uns verbindlich unseren Leistungen zugrunde gelegt.


Die Bearbeitung von Materialien, insbesondere Verbundwerkstoffen oder porösen Verbundmaterialien mittels der Wasserstrahltechnik kann zu Auswirkungen (z.B. Delamination) auf das Material führen. Material, welches vom Kunden zur Verfügung gestellt wird oder nach dessen technischen Vorgaben von uns beschafft wird, ist vom Kunden auf Eignung für die Bearbeitung mittels Wasserstrahltechnik zu untersuchen. Wir können für die Eignung des Materials keine Gewähr übernehmen, es sei denn, wir werden ausdrücklich zur Prüfung gegen Vergütung beauftragt.


Darüber hinaus können wir bei plastischen Werkstoffen keine Gewähr für die Maß- und Formhaltigkeit übernehmen. Bei abrasiv geschnittenen Teilen entsteht grundsätzlich eine Schnittkondensität in Abhängigkeit von Werkstoff und Materialdicke.


Soweit im Vertrag keine ausdrückliche Festlegung erfolgt, gilt für die Schnittoberfläche eine Rauheit mittlerer Art und Güte als vertragsgerecht. Die Schnittoberfläche ist vom Kunden unverzüglich bei Anlieferung zu prüfen. Werden Muster festgelegt, richtet sich die geschuldete Qualität ausschließlich nach diesem Muster.


Modelle, Werkzeuge oder sonstige Einrichtungen für die Ausführung eines Auftrages bleiben, auch wenn wir einen Anteil der Kosten berechnen, stets unser Eigentum.



5. Preise und Mindestbestellwert


Unsere Preise gelten ab Versandstätte ausschließlich Versand- und Verpackungskosten, soweit sich nichts anderes aus der Auftragsbestätigung ergibt. Die Verpackung und ein auf Wunsch des Kunden veranlasster Versand werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise sind Europreise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zusätzlich in Rechnung gestellt.


Der Mindestbestellwert liegt bei 250,00€.



6. Lieferung, Versand, Verpackung und Gefahrübergang


Verpackungs- und Versandkosten trägt der Kunde. Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Adresse.


Die Versandart wird, wenn keine besonderen Anweisungen vorliegen, nach billigem Ermessen festgelegt.


Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Berechnung erfolgt in Euro zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen, etwaigen Teuerungszuschlägen, vereinbarten Nachlässen und sonstigen Bedingungen. Für Lieferungen jeder Art (auch Ersatzsysteme) wird nur auf ausdrücklichen schriftlichen oder fernschriftlichen Wunsch des Kunden eine Transportversicherung abgeschlossen. Die Prämie hat der Kunde zu tragen.



7. Lieferzeit und Lieferverzug


Die vereinbarte oder angegebene Lieferzeit beginnt frühestens nach vollständiger Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen mit dem Kunden.


Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde nicht alle ihm nach dem Vertrag obliegenden Mitteilungen, Freigabeerklärungen, Waren- oder Teilebeistellungen vorgenommen hat, haben wir nicht zu vertreten. Vereinbarte Lieferzeiten verlängern sich um denjenigen Zeitraum, um welchen die Mitwirkungspflichten des Kunden verspätet vorgenommen werden.


Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft des Liefergegenstands angezeigt ist oder diese unser Werk verlassen hat. Ist eine Abnahme vereinbart gilt die Meldung der Abnahmebereitschaft einer abnahmefähigen Leistung als Lieferzeit.


Höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen unsererseits oder eines unserer Lieferanten verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung, soweit diese auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern unsererseits eintreten.


Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz steht dem Kunden erst nach Ende einer 14-tägigen gesetzten Nachfrist zu. Es besteht nur bezüglich der noch nicht gelieferten Waren und Leistungen, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für den Kunden nachweislich kein Interesse.


Schadensersatzansprüche des Kunden, soweit dieser Kaufmann ist und nicht Kardinalpflichten verletzt wurden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.



8. Zahlung und Zahlungsverzug


Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung nichts anderes ergibt, wird ein Zahlungsziel von 30 Tagen ab Rechnungsdatum vereinbart. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.



9. Eigentumsvorbehalt


1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Auftragsverhältnis vor. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen, wenn der seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt.


2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Liefergenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.


3. Wird der Liefergegenstand weiterveräußert, vermietet, verarbeitet oder untrennbar mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so setzt sich unser Eigentumsvorbehalt entsprechend des vereinbarten Kaufpreises des Liefergegenstandes an dem aus der Handlung des Kunden entstandenen Surrogat fort.



10. Mängelhaftung


Die Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung aufgrund eines von uns zu vertretenden Mangels sind nach unserer Wahl auf Beseitigung des Sachmangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt. Bei Fehlschlagen der nach Erfüllung innerhalb angemessener Frist hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.


Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.



11. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Rechtswahl


Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Zaisenhausen.


Erfüllungsort ist sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertragsschluss nichts anderes ergibt unser Firmensitz.


Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN Kaufrechts ist ausgeschlossen.



12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen


Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.

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